KGK Krugpfuhl e.V.
Verfasst am 03.06.2025 um 15:51 Uhr

Information zu den Verbandsbeiträgen

Liebe Mitglieder, 

Hiermit nehme ich Bezug auf den letzten Newsletter des Bezirksverband Pankow. 

Dieser suggeriert den Mitgliedsvereinen und den Kleingärtnern eine Rechtspflicht zur Zahlung der Verbandsbeiträge. 

Dieses kann aber im Sinne der AO (Abgabenordnung) sehr schnell nach hinten losgehen und könnte den einzelnen Vereinen die Gemeinnützigkeit kosten.


Auszug des Schreibens eines Steuerfachanwaltes welches wir extra nach einem Gespräch mit dem Finanzamt für Körperschaften I eingeholt haben


Ein Verein darf seine finanziellen Mittel ausschließlich zu festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwenden. 

Dies ist in § 55 Abs. 1 AO geregelt. Die Mittelverwendung muss unmittelbar und ausschließlich den gemeinnützigen Zielen des Vereins dienen. 

Das Gebot der Unmittelbarkeit aus § 57 AO verlangt, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklicht. In dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen kann sie sich hierbei Hilfspersonen bedienen oder mit anderen gemeinnützigen Körperschaften zusammenwirken. 


Für die Mittelweitergabe (selbst Freiwilligkeit, Schenkung, etc.) an andere Körperschaften sehen das Gesetz und die Finanzverwaltung einen engen Rahmen vor. 


So ist es zwar gemäß § 58 AO möglich, dass einer anderen Körperschaft Mittel zugewendet werden. Die Empfängerkörperschaft muss nach § 58 Nr. 1 S. 3 AO allerdings steuerbegünstigt sein. 


Auch nach § 58 Nr. 3 AO sind ausdrücklich nur Zuwendungen an Körperschaften erlaubt, die steuerbegünstigt sind. Fehlt die Anerkennung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft durch das Finanzamt (z. B. wegen fehlender oder aberkannter Gemeinnützigkeit), so liegt in der Zuwendung an eine solche Körperschaft grundsätzlich ein Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke. 


§ 58a AO regelt, wann die zuwendende steuerbegünstigte Körperschaft auf die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft vertrauen kann. So ist das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach gemäß § 58a Abs. 2 AO nur dann schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. 


Vor einer Zuwendung an eine andere Körperschaft sollte daher einer der genannten Nachweise eingeholt und die Übereinstimmung der gemeinnützigen Zwecke überprüft werden. Andernfalls besteht die Gefahr, gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit aus § 57 AO zu verstoßen welches uns unsere Gemeinnützigkeit kosten könnte. 


Wir haben nachträglich die besagte verbindliche Zusage des Finanzamtes angefordert und das sieht ganz und gar nicht danach aus das die Gemeinnützigkeit sofort wieder hergestellt ist. 


Viele "wenn und Aber"


Sie sehen an diesem Beispiel das die Rechtsunsicherheit vieler Kleingartenvorstände (meiner Meinung nach) ausgenutzt wird. 

Inzwischen haben wir wieder eine Rechnung der Verbandsbeiträge erhalten welche wir aber NUR auf freiwilliger Basis erheben können - und auch NUR unter der Voraussetzung das der Bezirksverband Pankow seine Gemeinnützigkeit NACH Zustimmung des Finanzplans und erfolgreicher Gläubigerversammlung zurückerlangen würde. 


Weiterhin hat Herr Müller vom Bezirksverband Pankow auch der Presse (Tagesspiegel) gegenüber geäußert das er die BGH-Urteile (BGH-Beschlusses vom 23.4.2007 – ZR 190/06 (LG Hannover) und BGHZ 96, S. 253 ff., bzw. BGH NJW 1986, S. 1604 f.) anerkennt und die geforderten Beiträge ausschließlich auf freiwilliger Basis erhebt. 


Selbst die Absicht an einen Insolventen Dachverband Zahlungen vorzunehmen welche gegen den Mittelverwendungszweck oder Vermögensbindungsklausel welche in sehr vielen Satzungen festgehalten wurde kann böse enden 

(FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2023, Az. 3 K 475/16). 


Ich denke das zeigt auf in welchem Dilemma wir uns befinden. 

Selbst wenn wir Zahlungen vornehmen möchten dürfen wir nicht da wir: 

1. Unsere eigene Gemeinnützigkeit gefährden 

2. Wir als Vorstandsmitglieder im Sinne der "gesamtschuldnerischen Haftung" eine Straftat begehen würden und uns Regresspflichtig gegenüber unseren Mitgliedern machen würden. 


Ich hoffe wir konnten Ihnen etwas zuarbeiten. 


Vorstand KgK Krugpfuhl 

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